Altverluste in der Steuererklärung richtig angeben

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In den Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung wird nach nicht ausgeglichenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gefragt.

Hier hat man auch die Möglichkeit, Altverluste einzutragen, die anschließend mit positiven Einkünften aus den Folgejahren verrechnet werden können. Allerdings gibt es hierbei einige Fristen zu beachten.

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Was sind Altverluste?

Altverluste verdanken ihren Namen dem Umstand, dass es sich um Verluste - also negative Gewinne - handelt, die noch zu Zeiten des alten Steuerrechts erlitten wurden.

Diese alten Verluste müssen also bis zum 31.12.2008 gemacht worden sein. Verluste, die später gemacht worden sind, gelten als laufende negative Gewinne.

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Wie kann man Altverluste ausgleichen?

Hat man in den Jahren nach 2008 Gewinne gemacht, können diese mit den Altverlusten verrechnet werden. Dadurch spart man die Abgeltungsteuer. Hierbei sind allerdings zwei wesentliche Dinge zu berücksichtigen: Erstens dürfen derzeit noch alle alten Verluste gesammelt verrechnet werden.

Zweitens kann die Verrechnung allerdings nur noch bis zum 31.12.2013 stattfinden. Wer bis dahin seine Altverluste nicht verrechnet hat, verliert den Anspruch auf die Rückzahlung der zu viel gezahlten Abgeltungssteuer.

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Aus welchen Geschäften können verrechenbare Altverluste resultieren?

Möchte man spätere Gewinne mit den alten Verlusten verrechnen, ist dies nicht für jede Form der Kapitaleinkünfte möglich. Generell sollte es sich um private Veräußerungsgeschäfte handeln oder aber um eine Stillhalter-Gesellschaft. Herangezogen werden können alte negative Gewinne aus:

  • Ausländischen oder inländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Inländischen oder ausländischen Wertpapierdepots
  • Stillhaltergeschäften

Ist nach Ablauf der Frist überhaupt keine Verrechnung mehr möglich?

Wer ab dem 1.1.2014 seine alten negativen Einkünfte durch positive Einkünfte aus den Folgejahren wissen möchte, kann dies nicht mehr über Kapitaleinkünfte wie zum Beispiel aus Wertpapierverkäufen tun. Allerdings bleibt eine Form der Verrechnung möglich: Spekulationsgewinne können nach wie vor hierfür herangezogen werden.

Darunter fallen beispielsweise Gewinne, die durch Immobiliengeschäfte erreicht werden konnten. Die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer für die positiven Kapitaleinkünfte aus den direkten Vorjahren ist in diesem Fall aber dennoch verloren.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG)

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