Die Zinsinformationsverordnung: EU-weite Datenübermittlung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Seit dem 1. Juli 2005 hatte die EU-Zinsrichtlinie auch für Deutschland Gültigkeit.

Die Bundesrepublik hat sie über die Zinsinformationsverordnung (ZIV) in nationales Recht gegossen, die seitdem auf der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung aufgetaucht war.

Die EU-Zinsrichtlinie ist zum 1. Januar 2016 aufgehoben worden.

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Was genau ist die Zinsinformationsverordnung?

Ziel der Zinsinformationsverordnung war es, dass die EU-weite Besteuerung von Kapitaleinkünften natürlicher Personen sichergestellt wurde.

Die Zinszahlungen unterliegen in der Folge also auch dann einer Besteuerung, wenn sie grenzüberschreitend erfolgen. Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben, aber hier durch Zinszahlungen Kapitaleinkünfte erwirtschaften, müssen auf diese Steuern bezahlen.

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Wie funktioniert die Zinsinformationsverordnung?

Die Zinsinformationsverordnung ist eine Form der Datenübermittlung, in deren Mittelpunkt Zahlstellen stehen. Eine Zahlstelle ist in der Regel eine Bank. Allerdings kann jede inländische Institution, bei der Kapitaleinkünfte erzielt werden können, eine Zahlstelle sein.

Jede Zahlstelle ist demnach im Falle von Zinszahlungen an sogenannte wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, verpflichtet, bestimmte Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Übermittelt werden:

  • Name und Wohnsitz
  • Bezeichnung sowie die exakte Anschrift der Zahlstelle
  • Kontonummer und/ oder Kennnummer der Kapitalforderung
  • Gesamtbetrag der Kapitaleinkünfte

Hierbei zu meldende Kapitaleinkünfte sind:

  • Zinsen
  • Zinsähnliche Erträge
  • Erlöse aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung im Kalenderjahr

Die Zinsinformationsverordnung anhand eines Beispiels

Gesetzt den Fall, ein Franzose führt bei der Deutschen Bank in Trier ein Tagesgeldkonto mit einem Guthaben in der Höhe von 100.000 Euro. Dieses wird mit einem Prozent verzinst. Der Franzose erwirtschaftet also pro Kalenderjahr Zinsgewinne in Höhe von 1000 Euro. Die Zinsen schöpft er ab.

Nach der ZIV ist er wirtschaftlicher Eigentümer, die Deutsche Bank in Trier fungiert als Zahlstelle und übermittelt die oben genannten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern, dass anschließend in Zusammenarbeit mit den französischen Steuerbehörden eine Besteuerung der Kapitaleinkünfte sicherstellt.

Hierbei gilt das Prinzip, dass eine Besteuerung nur einmal stattfindet: Hat der Franzose die Einkünfte aus Trier in seinem Heimatland nicht angegeben, ist die volle Besteuerung in Deutschland durchzuführen.

Wurden die Einkünfte bereits in Frankreich besteuert, zahlt er in Deutschland lediglich noch die Differenz. Ist die Besteuerung im Heimatland höher, geht dies zu Lasten des wirtschaftlichen Eigentümers. Er kann in Deutschland lediglich eine Steuerbefreiung erreichen.

Regelungen innerhalb der EU

Da die Zinsinformationsverordnung auf einer EU-Richtlinie basiert, hat jedes Mitgliedsland ein paralleles Gesetz erlassen.

Dies bedeutet, dass ein deutscher Anleger, der beispielsweise bei der Credit Europe in Paris sein Geld angelegt hat, damit rechnen muss, dass diese Bank als Zahlstelle seine Daten an die französischen Steuerbehörden weitergibt.

Allerdings gibt es derzeit noch einige Mitgliedsländer, die für eine Übergangszeit von dieser Regelung befreit sind. Dabei handelt es sich um:

  • Belgien
  • Luxemburg
  • Österreich
  • Abhängige bzw. assoziierte Gebiete dieser Staaten

In diesen wird bis zum Ende der Übergangsfrist eine anonyme Quellensteuer in Höhe von 35 Prozent der Kapitaleinkünfte erhoben. Dabei müssen folgende Punkte berücksichtigt werden: Belgien nimmt seit 2010 am automatischen Informationsaustausch teil.

Die Quellensteuer gilt also nur für die Einkünfte aus den Vorjahren. Bis zum 30. Juni 2008 betrugen die Steuern 15 Prozent und bis zum 30. Juni 2011 lagen die Steuern bei 20 Prozent.

Wann sich Luxemburg und Österreich dem automatischen Informationsaustausch anschließen werden, ist noch nicht geklärt.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundeszentralamt für Steuer: Aufhebung der Zinsrichtlinie

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