Einkünfte aus Kapitalvermögen richtig angeben

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung ist immer dann auszufüllen, wenn man Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 20 EStG. Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, welche diese Form der Einkünfte erreichen konnten.

Aber auch bestimmte juristische Personen müssen diese Steuern bezahlen: Hierzu zählen beispielsweise bestimmte Vereine. Grundsätzlich erzielen zwar auch Kapitalgesellschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen, da sie dies aber ausschließlich tun, zahlen sie stattdessen die Gewerbesteuer.

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Was genau sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zu den sieben Einkunftsarten in Deutschland, die von der Steuer erfasst werden und auf die deshalb Einkommensteuer zu zahlen ist.

Konkret handelt es sich um Gewinne, die als Früchte aus der Nutzung von Kapital entstanden sind. Zinsen zählen beispielsweise dazu.

Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber diese Gewinne nach Einnahmen aus der Nutzung eines Geldkapitals (§ 20 EStG Absatz 1) sowie nach Leistungen aus Veräußerungsgeschäften oder Termingeschäften (§ 20 EStG Absatz 2) sowie allen sonstigen Einkünften, die im Zusammenhang mit diesen beiden Möglichkeiten erreicht wurden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen.

Konkret zählen dazu:

  • Gewinnausschüttungen
  • Gewinne aus Stillhalter-Gesellschaften sowie partialischen Darlehen
  • Zinsen aus Hypotheken
  • Zinsen aus den Sparanteilen bei einer Lebensversicherung
  • Zinsen, die durch sonstige Kapitalforderungen erreicht worden sind
  • Diskontbeträge
  • Grundschulden sowie Renten, die aus Grundschulden resultieren
  • Stückzinsen
  • Einnahmen, die durch Veräußerung von Zinsscheinen oder Zinsforderungen erreicht worden sind.

Abgeltungsteuer statt Einkommensteuer

Bis 2008 war es relativ kompliziert, die Einkünfte aus Kapitalvermögen von der Steuer zu erfassen, da diese die Tarife der Einkommensteuer verändern konnten und deshalb einen großen Verwaltungsaufwand erforderten.

Durch die große Reform, die seit 2009 gilt, wurde die bisherige Steuer deshalb durch eine Abgeltungsteuer ersetzt.

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, deren Höhe 25 Prozent beträgt. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Sie ist auf alle Zinsen, Dividenden und Kursgewinne zu bezahlen und ist damit eine weitgehend umfassende Kapitalertragsteuer.

Quellensteuer bedeutet, dass die Steuer direkt an der Quelle erhoben wird. Der Steuerpflichtige muss die Steuer nicht selbst bezahlen. Dies wird von der Bank bzw. der Institution, bei der die Kapitaleinkünfte erwirtschaftet wurden, erledigt.

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Einkommensteuer durch Günstigerprüfung

Allerdings kann es passieren, dass die neue Steuer den Steuerpflichtigen gegenüber der alten Regelung benachteiligt. In diesem Fall kann auf der Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragt werden.

Das Finanzamt berechnet in diesem Fall, ob es steuerlich vorteilhafter wäre, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Berechnung der normalen Steuer einbezogen werden. Ist dies der Fall, verfährt das Amt entsprechend. Die Günstigerprüfung findet ausschließlich auf Antrag statt.

Bleibt das entsprechende Kreuz auf dem Antrag aus, wird sie nicht durchgeführt. Bei erfolgreicher Günstigerprüfung wird die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückerstattet.

Langfristige Aufbewahrungspflicht für Belege bei hohen Kapitaleinküften

Generell sollten alle Belege für die Steuererklärung eines Jahres wenigstens drei Jahre aufbewahrt werden. Für den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, deren Höhe 500.000 Euro übersteigt, trifft § 147 AO allerdings eine Sonderregelung. Die entsprechenden Belege müssen sechs Jahre aufbewahrt werden.

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Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

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