Die Formulare für die Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Sämtliche Formulare für die Steuererklärung finden Sie hier bei uns. Wir stellen Ihnen kostenlos alle Formulare bereit, die für eine Einkommensteuererklärung benötigt werden und zwar für die zurückliegenden vier Jahre.

Zu berücksichtigen ist zudem, ob zusätzlich noch ein Antrag geschrieben werden muss, wenn ein Ehepaar beispielsweise die Steuerklasse wechseln möchte.

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Wo kann man die Formulare für die Steuererklärung finden?

Hier finden Sie alle Formulare für Ihre Steuererklärung, kostenlos zum Download!.
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Zusätzlich kann auch das Download Center der Bundesfinanzverwaltung weiterhelfen.

Die ersten vier Formulare: Der Mantelbogen

Die ersten vier Formularseiten bestehen aus dem sogenannten Mantelbogen. Dieser ist das Herzstück der Steuererklärung und muss von jedem Erklärungspflichtigen ausgefüllt und eingereicht werden.

Grundsätzlich geht auf dem Mantelbogen um die Personalien, die Lebenssituation, die Art der Einkünfte, mögliche Abzüge sowie die finale Unterschrift, die für die gesamte Steuererklärung (also alle Formulare) gültig ist und den Wahrheitsgehalt der gemachten Angaben bestätigt. Die vier Seiten des Mantelbogens sind daran zu erkennen, dass es eine durchgehende Zeilennummerierung gibt.

Möchte man einen Antrag zusätzlich zur Steuererklärung stellen, sollte man ihn direkt an die Formulare vom Mantelbogen hängen. Der Mantelbogen ist zugleich so etwas wie ein Wegweiser durch die Steuererklärung. Er zeigt dem Finanzamt an, welche Anhänge er mit den Detailinformationen hinter dem Mantelbogen finden können muss.

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Vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine vereinfachte Steuererklärung zu stellen, die nur zwei Formulare zählt. Allerdings ist diese mit gewissen Einschränkungen verbunden.

So können nur gewisse Punkte (wie z.B. Vorsorgungsaufwendungen) abgesetzt werden. Der Arbeitnehmer darf zudem keine Nebeneinkünfte haben.

Beschränkt steuerpflichtige Personen

Auch beschränkt steuerpflichtige Personen dürfen eine verkürzte Einkommensteuererklärung abgeben. Wer von einer unbeschränkten in eine beschränkte Steuerpflicht wechselt, muss hierfür allerdings einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt einreichen. Entsprechende Formulare sind bei diesem zu finden.

Beschränkt steuerpflichtig ist man immer dann, wenn in Deutschland weder einen Wohnsitz hat, noch sich wenigstens 183 Tage im Jahr im Land aufhält, aber doch inländische Einkünfte erzielt. Einkünfte, die im Ausland erzielt worden sind, müssen von beschränkt steuerpflichtigen Personen nicht in Deutschland versteuert werden.

Die wichtigsten Anhänge

Insgesamt gibt es 20 Anhänge zur Steuererklärung, die als Formulare aufzufüllen sind, sollte die genaue Bezeichnung des Anhangs auf den Steuerpflichtigen zutreffen. Dabei kann man zwischen wichtigen bzw. häufigen sowie unwichtigen bzw. nicht so häufigen Anhängen bzw. Formulare unterscheiden.

AnhangErläuterung
AUS (Anlage für ausländische Einkünfte)Auflistung der ausländischen Einkünfte sowie der zugehörigen Einkunftsarten
AV (Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben)Abzugsfähige Sonderausgaben durch die Altersvorsorge wie z.B. Riester.
FW (Förderung von Wohneigentum)Ausgaben, die aufgrund der Gesetzgebung über die Förderung von Wohneigentum abzugsfähig sind. Maßgeblich ist §10 EStG.
G (Einkünfte aus Gewerbebetrieben)Sollten beide Ehegatten Einkünfte aus Gewerbetrieben haben, so ist die Anlage G doppelt abzugeben.
KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen)Der Anlage sind entsprechende Bescheinigungen über das Kapitalvermögen beizugeben, welche die Echtheit der gemachten Angaben beweisen.
KIND (Ausgaben für die Betreuung von Kindern)Für jedes Kind muss jeweils eine eigene Anlage KIND beim Finanzamt mit der Steuererklärung eingereicht werden.
L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)Übersteigt der Gewinn 17.500 Euro und wurde vom Betrieb keine Bilanz erstellt, ist zusätzlich die Anlage EÜR Teil der Formulare.
N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)Bei einem Ehepaar hat jeder Ehegatte mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine eigene Anlage N einzureichen.
R (Renten und sonstige Leistungen)Anzugeben sind alle Renten sowie Leistungen aus Verträgen zur Altersvorsorge. Erhalten beide Ehegatten derartige Leistungen, so ist die Anlage R zweimal Teil der abzugebenden Formulare.
S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)Jeder Ehegratte mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit hat eine eigene Anlage S einzureichen.

Die sonstigen Anhänge

AnlageErläuterung
N-AUS (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Ausland)Für jeden Staat ist eine gesonderte Anlage N-AUS einzureichen.
SO (Sonstige Einkünfte)Wiederkehrende Bezüge, Unterhalt, Werbungskosten und weitere Leistungen sind hier zu vermerken.
U - Jahreszahl (Unterhalt an den geschiedenen oder dauerhaf getrennt lebenden Ehegatten)Ebenfalls passend zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung sowie zum Antrag auf Einkommensteuer-Vorauszahlung
UNTERHALT (Unterhalt an bedürftige Personen)Für jeden unterstützten Haushalt muss eine eigene Anlage UNTERHALT abgegeben werden.
V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)Auch passend zur Feststellungserklärung sowie zur Körperschaftssteuererklärung
VORSORGEAUFWAND (Angaben zu Vorsorgeaufwendungen)Beiträge zu den Sozialversicherungen werden hier vermerkt.
WEINBAU (Angaben über den Weinbau für nicht buchführende Betriebe)Angaben zur Produktionskapazität sind auf dieser Anlage zu leisten.
N-GRE (Grenzgänger)Zu vermerken sind ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
34a (Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns)Zu vermerken ist der Begünstigungsbetrag, seine Quellen sowie Angaben zu einer etwaigen Nachversteuerung.
ZINSSCHRANKE (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen)Anzugeben sind die Zinsvortäge zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahres, die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres (abzugsfähig) sowie der Zinsvortrag zum Schluss des derzeitigen Wirtschaftsjahres, der nicht abzugsfähig ist.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)
  3. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen

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