Schenkungsteuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Eine Schenkungsteuererklärung muss beim Finanzamt abgegeben, wenn man ein höheres Vermögen geschenkt bekommen hat.

Anhand der Schenkungsteuererklärung entscheidet das Finanzamt, ob darauf eine Schenkungsteuer erhoben werden muss.

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Wer muss eine Schenkungsteuererklärung abgeben?

Wenn eine Person einer anderen eine Zuwendung aus dem eigenen Vermögen macht und sich beide Parteien darüber einig sind, dass diese unentgeltlich erfolgt, so spricht man von einer Schenkung. Derartige Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer, die weitgehend identisch mit der Erbschaftssteuer ist. Die Schenkungssteuer wird daher auch von dem Erbschaftsteuergesetz geregelt.

Damit das Finanzamt weiß, wie viel Schenkungssteuer zu bezahlen ist, muss der Beschenkte seinen Erwerb innerhalb von drei Monaten schriftlich melden. Ein formloses Schreiben genügt.

Dazu muss das Finanzamt kontaktiert werden, welches für den Schenkenden die Zuständigkeit besitzt. Dieses entscheidet darüber, ob der Beschenkte eine Schenkungssteuererklärung abgeben muss.

  • Eine Schenkungssteuererklärung ist nur notwendig, wenn es sich um höhere Beträge oder Wertgegenstände handelt. Kleine Aufmerksamkeiten oder Geldgeschenke, die einige hundert Euro betragen, müssen nicht beim Finanzamt gemeldet werden. Es gibt jedoch keine Legaldefinition, ab welchem Betrag eine Schenkung vorliegt.

Genau wie bei der Erbschaftssteuer gibt es auch bei der Schenkungssteuer Freibeträge, die abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten sind.

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Schenkungsteuererklärung ausfüllen

Die Schenkungsteuererklärung ist wesentlich kürzer als beispielsweise der Mantelbogen für die Einkommensteuererklärung.

Neben der Höhe und der Art der Schenkung müssen folgende Angaben nach der Reihe vermerkt werden:

  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Personalien inklusive Wohnort und Staatsangehörigkeit der Beteiligten
  • Verwandtschaftsverhältnis
  • Bekanntgabe der Schenkung
  • Unterschriften
  • Optional kann die Schenkungsteuer auch vom Schenkenden übernommen werden. Ein entsprechender Vermerk ist dann zwischen dem Verwandtschaftsverhältnis und der Bekanntgabe der Schenkung zu vermerken.

Handelt es sich um eine ausländische Schenkung, auf die bereits Schenkungsteuer entrichtet wurde, ist dies nach der Übernahme der Schenkungsteuer in der Erklärung zu vermerken. Die ausländische Steuer kann auf die deutsche angerechnet werden.

Schenkungsteuererklärung Formular

Hier erhalten Sie das Hauptformular für Ihre Schenkungssteuererklärung:

Schenkungsteuererklärung

Freibeträge für die Schenkungsteuererklärung

Unverzichtbar ist in der Steuererklärung nicht nur die Definition über das Verwandtschaftsverhältnis, sondern auch die Erklärung über die Steuerklasse.

Nahe Verwandte (Ehepartner, Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) gehören in die Steuerklasse I. Geschwister und entfernte Verwandte (Onkel, Tante, Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder) werden zur Steuerklasse II in der Schenkungsteuererklärung gezählt. Unter die Steuerklasse III fallen alle sonstigen Empfänger.

Der Freibetrag für die Steuerklassen II und III liegt bei 20.000 Euro.

VerwandtschaftsverhältnisSteuerfreibetrag
Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner500.000 Euro
Kinder und Enkelkinder (gemeinsame Schenkung), Adoptivkinder, Enkelkinder deren Eltern verstorben sind, Stiefkinder400.000 Euro
Enkelkinder200.000 Euro
Eltern und Großeltern100.000 Euro

Eine Steuerpflicht besteht nur für den Betrag, der oberhalb dieses Freibetrags liegt. Allerdings sollte man dem Finanzamt Schenkungen in einem hohen Wert immer melden.

Das Finanzamt trifft letzendlich die Entscheidung, ob eine Schenkungsteuererklärung abgegeben werden muss. Das kann auch dann der Fall sein, wenn man eigentlich der Ansicht ist, keine Schenkungsteuer zahlen zu müssen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Erbschaft- und Schenkungsteuer
  2. Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

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